Sieht schön aus, sorgt aber oft für Streitigkeiten: Herbstlaub
und Schnee auf dem Bürgersteig. Eigentlich ist es Sache der Kommunen, die
Gehwege sauber zu halten, die haben aber meist die Verantwortung dafür an die Grundstückseigentümer
übertragen. Wer im eigenen Haus wohnt, muss die an sein Grundstück angrenzenden
Bürgersteige von herabgefallenen Blättern und Schnee befreien. Hat er sein Haus
oder Wohnungen vermietet, sollte er die Pflichten seiner Mieter im Mietvertrag
genau festlegen, und zwar von Beginn an. Nachträgliche Eintragungen oder
Änderungen des Mietvertrags oder der Hausordnung können problematisch werden,
denn dann müssen die Mieter zustimmen.
Ist ein Mieter körperlich nicht in der
Lage, zum Beispiel den Winterdienst zu übernehmen, kann er sich vertreten
lassen. Aber auch da gibt es Ausnahmen, etwa, wenn eine solche Vertretung von
einem teuren Unternehmen übernommen werden müsste, was sich der Mieter nicht leisten kann. In so
einem Fall kann er von seiner Pflicht entbunden werden.
Und was passiert, wenn
ein Passant stürzt, weil nicht geräumt ist? Dazu gibt es verschiedene Urteile.
Letzten Endes entscheidet die konkrete Situation. In den meisten Fällen, die
vor Gericht endeten, wurde auch dem Fußgänger eine Teilschuld zugesprochen,
etwa weil der mit unpassendem Schuhwerk unterwegs war.
Beispielurteile finden Sie auch online im Mietrechtslexikon.
Beispielurteile finden Sie auch online im Mietrechtslexikon.
Bild: Bianka Hagge – fotolia.com